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Piratenpartei nicht Initiator des offenen Grillens

Von: Thorsten Rahner

Durch einen Bericht in der Wildeshauser Zeitung am 28.07.2012 (siehe hier) und vielleicht auch durch den Bericht vom 27.07.2012 auf dieser Seite kam der Eindruck auf, die Piratenpartei sei (Mit-)Initiator des offenen Grillens am 25.07.2012 gewesen. Dem ist nicht so. Richtig ist, dass Frau Regina Meyer über Facebook alle politisch interessierten und engagierten Menschen aus der Umgebung dazu aufrief gemeinsam zu grillen (Aufruf zum Grillen). Eine Reihe von Mitgliedern des Kreisverbandes Oldenburg-Land fand die Idee super und wer es einrichten konnte, nahm an der Veranstaltung teil.

Sowohl vor als auch nach der Veranstaltung traten jedoch die Behörden an den Vorstand des Kreisverbandes Oldenburg-Land heran, da diese die Piraten für die (Mit-)Initiatoren hielten. Vor der Veranstaltung war dies die Stadt Wildeshausen, die fehlende Genehmigungen anmahnte und danach war dies der Landkreis Oldenburg, der vor den Gefahren einer solchen Facebook-Einladung warnte.

Zu diesem Sachverhalt ist folgendes klarzustellen:

Der Stadt Wildeshausen wurde, nachdem diese zu verstehen gegeben hatte, dass sie die Piraten für die Initiatoren der Veranstaltungen hielt, per Email (telefonisch war am gleichen Tag der Mitarbeiter nicht mehr erreichbar) auf die tatsächliche Situation hingewiesen. Im Vorstand wurde sogar erwogen, aufgrund der rechtlich unsicheren Situation auf die Teilnahme an der Veranstaltung zu verzichten.

Gleichzeitig wurde versucht, die Initiatoren zu Kontaktieren um auf die Notwendigkeit der fehlenden Genehmigungen hinzuweisen. Dies gelang mit einigen Schwierigkeiten dann auch. Von dort kam später die Rückmeldung, dass die notwendigen behördlichen Genehmigung vorlägen.

Während der Veranstaltung erschienen zwei Mitarbeiter des Ordnungsamtes, die allerdings keine Beanstandung hatten. Daraus entstand der Eindruck, dass tatsächlich alle behördlichen Genehmigungen seitens der Initiatorin eingeholt wurden. Die Person selber konnte nicht befragt werden, denn sie war zu diesem Zeitpunkt schlicht nicht anwesend. Ein Mitarbeiter der Wildeshauser Zeitung erschien dann und gab sich als solcher zu erkennen. Ein Mitglied des Vorstandes, welches persönlich anwesend war, gab diesem Mitarbeiter aufgrund der mit der Stadt Wildeshausen gemachten Erfahrungen zu verstehen, dass die Piratenpartei eben nicht die Initiatorin der Veranstaltung sei. Die tatsächliche Initiatorin konnte jedoch nicht präsentiert werden, da diese durch Abwesenheit glänzte.

Im Nachgang zu dieser Veranstaltung erschien am 28.07.2012 in der Wildeshauser Zeitung ein Artikel über das offene Grillen. Tenor des Artikels war, dass dies eine Veranstaltung war, die trotz der Einladung über Facebook friedlich und ohne Vorkommnisse verlaufen sei. Im letzten Satz wurden die Piraten trotz des deutlichen Hinweises doch zu (Mit-)Initiatoren gemacht.

Dies führte schließlich dazu, dass sich in dieser Woche der Landkreis Oldenburg beim Vorstand des Kreisverbandes meldete. Grund war eben diese Facebook-Einladung. Seitens der Behörden gibt es eine erhebliche Abneigung gegen solchen Einladungen, da die Auswirkungen schlicht nicht vorhersehbar sind. Mahnende Beispiele sind missglückte Geburtstagseinladungen, die von hunderten Unbekannten angenommen wurden und sogar dazu führen können, dass ein ganzes Dorf aus Sicherheitsgründen von der Polizei abgeriegelt wurde (Dorf Saaße wehrt Facebook-Party ab)

Die rechtliche Situation stellt sich wie folgt dar:

Das Versammlungsrecht ist ein Grundrecht, dass durch Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) geschützt ist. Allerdings gilt für Veranstaltungen unter freiem Himmel, dass die Versammlungen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden dürfen (Art. 8 Abs. 2 GG). In Niedersachsen gibt es seit dem 07.10.2011 das Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG), das die vorherige bundesrechtliche Regelung ablöste.

Das offene Grillen am 25.07.2012 stellt eine ortsfeste Versammlung im Sinne von § 2 NVersG dar. Die Folge ist, dass solch eine Veranstaltung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 NVersG spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Zuständige Behörde ist nach § 24 Abs. 1 NVersG die untere Versammlungsbehörde. Für den Landkreis Oldenburg ist dies das Ordnungsamt des Landkreises Oldenburg, sowie im Gebiet der Gemeinde Ganderkesee die Gemeinde Ganderkesee als selbständige Gemeinde.

In der Anzeige sind nach § 5 Abs. 2 NVersG anzugeben

  1. der Ort der Versammlung (einschließlich des geplanten Streckenverlaufs bei sich fortbewegenden Versammlungen)
  2. der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung, 3. der Gegenstand der Versammlung,
  3. Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und Anschrift (persönliche Daten) der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen telefonische oder sonstige Erreichbarkeit und
  4. die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.

Darüber hinaus sieht § 5 Abs. 3 NVersG vor, dass die zuständige Behörde von der Leiterin oder dem Leiter die Angabe

  1. des geplante Ablaufs der Versammlung,
  2. der zur Durchführung der Versammlung voraussichtlich mitgeführten Gegenstände, insbesondere technische Hilfsmittel, und
  3. der Anzahl und der persönlichen Daten von Ordnerinnen und Ordnern

verlangen kann, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Schließlich verlangt § 7 Abs. 1 Satz 5 NVersG die persönliche Anwesenheit und die Erreichbarkeit für die Behörden der Leiterin bzw. des Leiters. Es wird hieraus erkennbar, dass mit der Rolle des Veranstalters eine Reihe von Pflichten und vor allem eine Menge Verantwortung einher geht. Es ist deshalb wichtig, dass man sich einen Aufruf zu einer Veranstaltung in Facebook gut überlegt.

Dies sollte allerdings auch niemanden davon abhalten, entsprechende Veranstaltungen wie das offene Grillen zu initiieren. Die Idee, die dahinter stand, war toll. Es wäre aber noch schöner gewesen, die Initiatorin persönlich kennen zu lernen. Für diejenigen, die trotz der dargestellten Anforderungen zu einer solchen Veranstaltung einladen wollen, empfehlen wir, vorher den Kontakt mit den zuständigen Behörden (siehe oben) aufzunehmen und sich entsprechend über die rechtlichen Rahmenbedingungen unterrichten zu lassen.

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